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   OLG Köln, 12.12.2000 - 9 U 53/00   

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https://dejure.org/2000,12139
OLG Köln, 12.12.2000 - 9 U 53/00 (https://dejure.org/2000,12139)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2000 - 9 U 53/00 (https://dejure.org/2000,12139)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 9 U 53/00 (https://dejure.org/2000,12139)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in eine Wohnung im Erdgeschoss eines freistehenden dreigeschossigen Mehrfamilien-Wohnhauses; Leistungspflichten einer Hausratversicherung im Falle eines Einbruchdiebstahls

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2001, 205
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2000 - 9 U 53/00
    Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört zum einen, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (BGH, r+s 1995, 345), zum anderen, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl, der vorliegend nach den Umständen nicht in Rede steht, in Betracht kommt (vgl. BGH, r+s 1995, 345; siehe auch Senat, r+s 1998, 382).

    Abzustellen ist bei der Beurteilung des äußeren Bildes des Einbruchdiebstahls auf solche Umstände, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Einbruchdiebstahl zulassen (vgl. BGH, r+s 1995, 345).

  • OLG Hamm, 28.04.1999 - 20 U 236/98

    Nachweis des Versicherungsfalles in der Einbruchdiebstahlversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2000 - 9 U 53/00
    Der Versicherungsnehmer muss ein Mindestmaß von Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen (vgl. BGH, r+s 1996, 410; 1995, 345; OLG Hamm, r+s 1999, 421).

    Sind keine Einbruchspuren vorhanden, ist es dem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern lässt (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 421).

  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 243/92

    Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2000 - 9 U 53/00
    Insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der von der Beklagten zur Substantiierung ihres Vortrages vorgelegten überzeugenden Privat-Gutachten des Sachverständigen G. (zur Verwertbarkeit siehe BGH, r+s 1990, 130; BGH NJW 1993, 2382), fehlt es an einer stimmigen und nachvollziehbaren Darlegung des Klägers zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls durch Eindringen von außen durch die Kunststofffüllung der Haustür.
  • BGH, 12.04.1989 - IVa ZR 83/88

    Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers - Wahrscheinlichkeit für eine

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2000 - 9 U 53/00
    Insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der von der Beklagten zur Substantiierung ihres Vortrages vorgelegten überzeugenden Privat-Gutachten des Sachverständigen G. (zur Verwertbarkeit siehe BGH, r+s 1990, 130; BGH NJW 1993, 2382), fehlt es an einer stimmigen und nachvollziehbaren Darlegung des Klägers zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls durch Eindringen von außen durch die Kunststofffüllung der Haustür.
  • OLG Köln, 26.05.1998 - 9 U 32/97

    Nachweis des Einbruchs bei fehlenden Einbruchspuren

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2000 - 9 U 53/00
    Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört zum einen, dass die als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (BGH, r+s 1995, 345), zum anderen, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl, der vorliegend nach den Umständen nicht in Rede steht, in Betracht kommt (vgl. BGH, r+s 1995, 345; siehe auch Senat, r+s 1998, 382).
  • OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 164/04

    Fehlen von Schließzylinder, Spurenbild eines Einbruchs

    Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört zum einen, dass als gestohlen gemeldete Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl an dem angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren, zum anderen, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH, r+s 1995, 345; Senat, r+s 2001, 205).

    Die von dem Versicherungsnehmer darzulegenden Spuren müssen ein stimmiges Spurenbild ergeben, denn nur ein solches lässt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zu (KG, VersR 2004, 733; Senat, r+s 2001, 205).

  • OLG Köln, 31.05.2005 - 9 U 109/04

    Anforderungen an den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls in der

    Ausreichend ist, dass aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (st. Rspr. etwa BGH VersR 1996, 186; BGH VersR 1991, 543; BGH VersR 1987, 801; OLG Köln r + s 2001, 205).
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